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§ 23 EStG,Anschaffungszeitpunkt,Fristberechnung

1. Sachverhalt: Am 15.12.2013 hat A einen Kaufvertrag mit einem Bauträger über eine Eigentumswohnung (im Privatvermögen und zu Wohnzwecken später vermietet) geschlossen. Die Eigentumswohnung wurde aber erst im Januar 2017 fertiggestellt, und das Eigentum an der Eigentumswohnung wurde erst im April 2017 nach Teilungserklärung und Fertigstellung auf A eingetragen. Wann beginnt hier die Spekulationsfrist? Und ab wann kann, ohne Ertragsteuer auszulösen, die Eigentumswohnung verkauft werden? Unserer Meinung nach beginnt mit dem obligatorischen Rechtsgeschäft am 15.12.2013 die Zehnjahresfrist zu laufen, weshalb ein Verkauf der Eigentumswohnung ab dem 16.12.2023 ertragsteuerfrei erfolgen könnte. Teilen Sie diese Meinung? Abwandlung: Gleiche Grunddaten wie oben. Allerdings soll die Eigentumswohnung zum 01.12.2022 an eine gemeinnützige Stiftung verschenkt werden, die über den gemeinen Wert/Verkehrswert der Immobilie/Eigentumswohnung eine Spendenbescheinigung über eine Zustiftung ausstellen würde, da die Immobilienspende in den Vermögensstock der Stiftung erfolgen soll. 1. Frage: Löst die Schenkung ein fiktives Veräußerungsgeschäft aus und somit ein Spekulationsgeschäft i.S.v. § 23 EStG? Oder herrscht hier die Fußstapfentheorie, und die Stiftung tritt auch in Sachen der Besitzzeit in die Fußstapfen des Rechtsvorgängers/vorherigen Eigentümers? Unserer Meinung nach löst die Schenkung ein fiktives Veräußerungsgeschäft aus, da der Spender/Schenker ja über den Verkehrswert eine Spendenbescheinigung erhält und somit auf Grund der Steuerersparnis auch einen eigenen Vorteil erhält, was im Rahmen der Übertragung per vorweggenommener Erbfolge, beispielsweise Vater überträgt auf Sohn/Tochter, nicht vorkommen würde, bei der ja die Fußstapfentheorie ertragsteuerlich greifen würde. Teilen Sie diese Meinung?
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