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§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG,zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wirtschaftsgut,Veräußerung eines unbebauten Grundstücks

Sachverhalt: Mandanten kaufen ein unbebautes Grundstück und wollen dieses mit einem EFH bebauen, welches selbst bewohnt werden soll. Krankheitsbedingt wurde mit dem Bau nicht begonnen, sondern das Grundstück wieder verkauft. Als Nachweis für die geplante Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegen die Pläne der Architekten und die Baugenehmigung vor. Frage: Greift hier die Ausnahme gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG? Wann beginnen die „eigenen Wohnzwecke“?
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