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privates Veräußerungsgeschäft,vorweggenommene Erbfolge,Rechtsvorgänger

Ein neuer Mandant kam mit folgender Frage zu mir: Er hatte als alleiniger Sohn nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2006 1/2 Miteigentumsanteil am Elternhaus geerbt. Seine Mutter übertrug im Jahr 2013 in vorweggenommener Erbfolge die zweite Hälfte unter Einräumung eines Wohnrechts für sie. Im Notarvertrag wurde der Verkehrswert mit 125.000 € angegeben (das Haus wurde Anfang der 1970er Jahre erbaut). Im Jahr 2016 nahm der Sohn eine umfassende energetische Renovierung und zugleich eine Aufstockung um eine Etage (neue Einliegerwohnung) vor mit einem Volumen von ca. 400.000 € vor. Diese wurden vom Finanzamt zu Recht als Herstellungskosten angesetzt. Nunmehr ist das Haus durch die Marktentwicklung mehr als 1 Mio. € wert und die Mutter ist zwischenzeitlich in eine altersgerechte Wohnung umgezogen. Meine Frage: Fällt bei einem Verkauf im Jahr 2022 privater Veräußerungsgewinn an?
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