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Berufsunfähigkeitsversicherung,Abstandszahlung

Herr KM erhält von seiner Versicherung im Dezember 2020 eine pauschale Ausgleichzahlung i.H. von 25.000 € (aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung). Die Versicherungsgesellschaft stellt hierüber keine Bescheinigung über einen steuerpflichtigen Vorgang aus. Sie begründete dies: Diese Abstandzahlung unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht. „Solche Einmalzahlungen sind keine sonstigen Einkünfte im Sinn von § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG.“ In der Steuererklärung 2020 wurde der Betrag somit nicht nach § 22 Nr. 1 EStG erfasst und nicht erklärt. Sollte das Finanzamt diesbezüglich zur Veranlagung 2020 anfragen, reicht hier diese Begründung der Versicherungsgesellschaft für die Steuerfreiheit tatsächlich aus?
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