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Einkommensteuer,Sonstige Einkünfte,Einkünfte aus Kapitalvermögen

Unser Mandant bezieht aus sog. liquidity mining (hier: Anbieter C) Einkünfte. Uns stellt sich die Frage, unter welche Einkunftsart diese Einkünfte fallen. Bezug nehmend auf das BMF-Schreiben vom 10.05.2022 „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ könnte man bei analoger Anwendung zur Annahme kommen, dass liquidity mining zu den sonstigen Einkünfte nach §§ 22/23 EStG zählt. Alternative wäre unter Beachtung, das liquidity mining eine Art „Kapitalüberlassung“ darstellt, eine Zuordnung zu Kapitalvermögen nach § 20 EStG gegeben. Wie würden Sie aktuell mit Einkünften aus liquidity mining verfahren bzw. welcher Einkunftsart würden Sie es zuordnen?
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