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§ 23 EStG,privates Veräußerungsgeschäft

In Rahmen einer beabsichtigten Veräußerung einer Immobilie ist zu klären, ob ein aus der Veräußerung resultierender Gewinn aufgrund eines privaten Veräußerungsgeschäfts gem. § 23 I Nr. 1 EStG steuerpflichtig ist. Im Jahr 1995 wurde das fragliche Objekt neben einer weiteren Immobilie zur Hälfte im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge vom Vater auf den aktuellen Inhaber (I) und dessen Schwester (S) übertragen. In diesem Zusammenhang wurde ein Nießbrauch für den Vater an der Immobilie vereinbart. Durch den Tod des Vaters im Jahr 2019 wurden S und I dessen Erben über das restliche Vermögen. In der Erbmasse befanden sich auch einige Immobilien. Im Rahmen einer Teil-Erbauseinandersetzung wurden von S und I die zuvor erlangten „Nießbrauchs“-Immobilien-Miteigentumsanteile eingebracht. Zur Erzielung einer wertmäßigen gleichmäßigen Verteilung wurde der S der hälftige Miteigentumsanteil des I an der anderen „Nießbrauchs“-Immobilie übertragen. Hierfür erhielt I den hälftigen Miteigentumsanteil seitens der S. Folglich erlangte I das Gesamteigentum an dem fraglichen „Nießbrauchs“-Objekt. Aufgrund eines beabsichtigen Verkaufs dieser Immobilie ist fraglich, ob dieser „Tausch“ der Miteigentumsanteile im Rahmen der Erbauseinandersetzung im Jahr 2015 unter dem Tatbestand der Anschaffung i.S.d. § 23 I Nr. 1 EStG zu subsumieren ist und in der Folge bei einem Verkauf der Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist (2019–2029) ein anteiliger Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG zu versteuern wäre. Bei der Grunderwerbsteuer wurden die Übertragung im Jahr 1995 und die Teil-Erbauseinandersetzung als einheitliche Maßnahme einer langfristig angelegten Erbregelung behandelt und damit wurde keine Grunderwerbsteuer festgesetzt. Kann dies im Rahmen des § 23 EStG auch so gesehen werden, da auch keine Barmittel zum Ausgleich geflossen sind?
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