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Zurverfügungstellung Sicherheiten,Vergütung,Verluste

Es gibt die Eltern A + B und die Kinder C + D. C und D gehört zu jeweils 50 % ein Haus in Dortmund, die Eltern haben sich ein gesichertes Nießbrauchsrecht zurückbehalten. D hat mit seiner Frau E in der Vergangenheit ein Haus in Essen erworben, um Mieteinnahmen zu generieren. Für die Finanzierung des Hauses in Essen sollte das Haus in Dortmund als Sicherheit dienen. Für die Zurverfügungstellung der Sicherheit haben D + E den A + B + C jeweils ein Drittel der Differenz von den Mieteinnahmen zu den Ausgaben aus dem Haus in Essen (nach Abzug der notwendigen Zinszahlungen, Tilgung und Zuführung zu der Investitionsrücklage) bis zur Ablösung der Grundschuld abgetreten. Zwischen allen Parteien gibt es hierzu einen Vertrag. Den Eltern A + B stehen nach wie vor die Einnahmen aus der Vermietung des Hauses in Dortmund zu. Durch diese Vereinbarung haben A + B + C in der Vergangenheit durch D + E jeweils im Folgejahr aus der getroffenen Vereinbarung Zahlungen aus dem Haus in Essen erhalten. Fragen: 1. Liegen bei A + B + C steuerpflichtige Einkünfte aus den erhaltenen Zahlungen aus dem Objekt in Essen vor? Was für eine Einkunftsart liegt durch die Weiterleitung der anteiligen Mieteinnahmen bei A + B + C vor? 2. In den ersten beiden Jahren wurden keine Beträge an A + B + C ausbezahlt, da negative Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bei D + E erzielt wurden, in den folgenden sieben Jahren dagegen schon. Können die fehlenden Zahlungen als Verluste gegengerechnet werden? Bisher wurden in den Steuererklärungen keine Zahlungen deklariert, insoweit soll eine Selbstanzeige erfolgen.
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