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Flutkatastrophe,unentgeltliche Überlassung an Betroffene,§ 23 EStG

Wir bitten Sie um eine Einschätzung zu folgendem Sachverhalt: Ein Mandant besitzt ein Ferienhaus, das er mit seiner Frau immer mal wieder selbst aufsucht. Es dient lediglich als selbstgenutztes Ferienhaus und wird nicht vermietet oder überlassen. Nun gab es im Jahr 2021 die Flutkatastrophe. Der Mandant hat daher für einen begrenzten Zeitraum von ca. drei Monaten unentgeltlich Flutopfer aufgenommen, die alles verloren hatten. Das Ferienhaus hatte er kurz danach veräußert innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung. Nun stellen sich die folgenden Fragen: Im Katastrophenerlass wurden Billigkeitsregelungen für Unternehmer geschaffen, die ihr Betriebsvermögen an Opfer der Flutkatastrophe überlassen haben. Für Nicht-Unternehmer bzw. Privatvermögen waren keine Erleichterungen vorgesehen. Stellt die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum eines sonst ausschließlich selbst genutzten Ferienhauses nun ein schädliches Ereignis dar, welche die Folgen des § 23 EStG auslöst, da innerhalb von zehn Jahren veräußert worden ist? Sind Ihnen ähnliche Fälle bekannt und evtl. anhängige Verfahren bzw. Urteile, die eine steuerfreie Veräußerung begünstigen? Besteht die Möglichkeit, die unentgeltliche Überlassung an die Flutopfer als Spende geltend zu machen? Falls ja, wie wäre diese zu bewerten?
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