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Einkommensteuer,§ 23 EStG,Zwangsversteigerung

Bezüglich folgendem Sachverhalt bitten wir Ihrerseits um Hilfe: Unser Mandant (Steuerpflichtiger) hat am 01.05.2019 mit seiner Ehefrau (Steuerpflichtige) eine Immobilie mit Vermietungsabsicht erworben. Jeder erwarb einen 50%igen Miteigentumsanteil laut Notarvertrag. Die Verkäufer im Jahr 2019 waren die Eltern des Steuerpflichtigen bzw. die Schwiegereltern der Steuerpflichtigen. Vom Kaufpreis wurden dem Sohn 100.000 € (1/5 des Gesamtbetrags) im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge geschenkt. Die Vermietung erfolgte dann wie geplant nach Renovierungsarbeiten ab dem 01.08.2019. Im Jahr 2022 ist aktuell der Scheidungsprozess zwischen unserem Mandanten und dessen Ehefrau (bald Exfrau) im Gange. Im Zuge dessen strebt die Steuerpflichtige nun ein Zwangsversteigerungsverfahren der Immobilie an. Da es sich hierbei um sein Elternhaus handelt, möchte er dies nicht veräußern bzw. die 50 % seiner Ehefrau erwerben. Somit gibt es nun zwei Alternativen: A: Er erwirbt die Immobilie komplett bzw. die restlichen 50 % im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens. B: Ein fremder Dritter erwirbt die Immobilie und somit wird auch sein Miteigentumsanteil veräußert. Uns stellen sich nun zwei Fragen: 1.) Alternative A: Hat unser Mandant/der Steuerpflichtige einen steuerpflichtigen Verkauf und gleichzeitig Erwerb im Sinne des § 23 EStG? (Verkauft er somit an sich selbst die 50 % die ihm bereits gehörten?) 2.) Alternative B: Handelt es sich hierbei um einen Erwerbsvorgang im Sinne des § 23 EStG, obwohl er dem Verkauf widerspricht (wie bei einem Enteignungsverfahren)?
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