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Direktversicherung,Bescheinigung,Grundlagenbescheid

Im Dezember 2005 wurde für den Mandanten als damaligen Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH eine Direktversicherung (steuerfrei) mit monatlichen Beiträgen in Höhe von 208 € abgeschlossen. Im Dezember 2010 erfolgte eine Umwandlung der GmbH, der Mandant führte das Unternehmen als Einzelbetrieb weiter. Der Versicherungsgesellschaft wurde mitgeteilt, dass der ehemalige Angestellte nun die Versicherungsbeiträge privat weiterbezahlt, steuerlich abzugsfähig waren diese Beiträge dann selbstverständlich nicht (keine RÜRUP-Rente). Nach Ablauf der Versicherung im Mai 2021 erfolgte auf Wunsch des Mandanten eine Kapitalauszahlung, wobei der Mandant im Vorfeld gegenüber der Versicherung des Öfteren mitteilte, dass er dringend um die Aufteilung der Versicherungsleistung bittet in Höhe des dann nach § 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtigen Teils (Leistung aus dem Altersvorsorgevertrag) und in den Anteil, der sich durch die Beitragszahlungen ab Dezember 2010 ergibt. Die Versicherung hat jetzt die Mitteilung über die – ihrer Meinung nach – steuerpflichtigen Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag erstellt mit dem Ausweis der gesamten Kapitalauszahlung als voll steuerpflichtige Einnahmen nach § 22 Nr. 5 EStG. Fragen: Kann die aus meiner Sicht falsche Bescheinigung in der ESt-Erklärung berichtigt werden und wenn ja, wie können die Anteile (voll steuerpflichtig und steuerpflichtig mit 50 % der Differenz Beitragszahlungen und Kapitalauszahlung) berechnet werden? Kann die Versicherungsgesellschaft verpflichtet werden, dieses Zahlenmaterial zu liefern?
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