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Veräußerung,Kaufvertrag

Am 15.12.2000 erwarb unser Mandant (wohnhaft in Baden-Württemberg) ein Grundstück in Bayern und erstellte darauf zeitnah ein Einfamilienhaus. Dieses wurde anschließend an einen Sohn vermietet. Mit Abschluss des notariellen Vertrags am 05.11.2009 veräußerte der Mandant das Objekt an den bisherigen Mieter, d.h. seinen Sohn. Der Verkaufsvertrag sah den Übergang von Nutzen und Lasten zum 01.01.2010 vor. Die Gegenleistung des Erwerbers bestand ausschließlich in der Übernahme der bestehenden Finanzierung, wobei die Schuldübernahme durch die Banken bereits mit Schreiben mit Datum noch im Jahr 2009 genehmigt wurde. Den gesamten Anschaffungskosten in Höhe von 883.254,67 € stehen übernommene Schulden von 514.972,24 € und der Verzicht auf die Tilgung des vom Erwerber gewährten Darlehens von 177.032,53 € gegenüber. Die Finanzverwaltung sieht darin ein privates, teilentgeltliches Veräußerungsgeschäft, da zwischen Anschaffung und Veräußerung keine zehn Jahre liegen. Den Verkehrswert des Grundstücks zum 1.1.2010 hat das FA wohl selbst ermittelt, hat aber trotz Nachfrage des Mandanten die Wertermittlung nicht offenbart. In die Berechnung sind auch die vollen bis einschl. 2009 geltend gemachten Abschreibungen eingegangen. Das Finanzamt will jetzt den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 15.12.2014 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern. Die Festsetzungsfrist begann mit Ablauf des 31.12.2011 und soll zehn Jahre betragen. Daher sei derzeit noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. 1. Unter welchen Voraussetzungen kann in der Genehmigung der Schuldübernahme durch die Banken im Jahr 2009 bereits ein Zufluss des Entgelts im Jahr 2009 gesehen werden? 2. Wird ausreichend rechtliches Gehör gewährt, wenn trotz Nachfrage die Ermittlung des Verkehrswerts durch das FA nicht bekannt gegeben wird? 3. Darf nicht nur der Teil der in Anspruch genommenen AfA von den AHK abgezogen werden, der dem entgeltlichen Teil des Veräußerungsgeschäfts entspricht (anstelle des gesamten, vollen Teils)? 4. Kann eine neue Tatsache i.S.d. § 173 I Nr. 1 AO beim FA in BaWü vorliegen, wenn der notarielle Kaufvertrag vom Notar an die Finanzverwaltung (in Bayern) weitergeleitet wurde? 5. Offensichtlich geht das FA von einer (versuchten) Steuerhinterziehung aus, so dass die reguläre Festsetzungsverjährung von vier Jahren nicht greift. Ist dies angesichts der Meldepflichten der Notare vertretbar?
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