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Einkommensteuer,§ 23 EStG,Veräußerung

Ein unbebautes Grundstück von 1.705 m² wurde im Okt. 2015 von unserem Mandanten M gekauft. Baubeginn war März 2016. Einzug im Aug. 2016. Das Gebäude wurde vollumfänglich selbst genutzt bis zum endgültigen Auszug im Juni 2020. Der Verkaufsvertrag wurde beurkundet im April 2020, für das EFH inkl. einer noch zu vermessenden Teilfläche von 800 m² des vorderen Grundstückteils, auf dem das Gebäude steht. Jedoch wurde das Grundstück von 1.705 m² bis heute noch nicht final geteilt, da der Käufer eventuell das hintere Grundstück von 905 m² etwas später ebenso erwerben wollte. Nun beabsichtigt der bisherige Eigentümer, die Teilung schlussendlich zu vollziehen und das verbleibende Grundstück mit 905 m² an einen fremden Dritten zu verkaufen. Das Grundstück lag in den letzten zwei Jahren brach, wurde nicht vermietet und nicht genutzt. Aus den Baurechtsunterlagen geht hervor, dass das Gesamtgrundstück zwei Baufenster hat, was bedeutet, dass das nun geteilte Grundstück ebenso bebaut werden darf. Frage: Entsteht für den Verkauf des zweiten Grundstücks nun ein Spekulationsgeschäft im Sinne des § 23 EStG? (Es ist nicht notwendig, den ersten Verkauf im Jahr 2020 zu beurteilen.)
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