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Veräußerung,Scheidung

Sachverhalt: Die Eheleute EM und EF haben im Jahr 2015 ein Einfamilienhaus (Miteigentumsanteil je 50 %) erworben. Im September 2020 haben sich die Eheleute getrennt. Im September 2020 ist der EM ausgezogen und die EF bewohnt das Objekt gemeinsam mit den drei Kindern der Eheleute. EM macht ab November 2020 eine Nutzungsentschädigung gegenüber EF geltend. Im Februar 2022 überträgt EM mit notarieller Urkunde seinen Miteigentumsanteil von 50 % an dem o.g. Einfamilienhaus auf die EF. Frage: Unterliegt die vorgenannte Übertragung des EM an die EF der Besteuerung gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG?
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