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§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG,Parzellierung Teilidentität,Gartengrundstück

Herr A kaufte im Jahre 2019 (März) ein Grundstück mit einer Fläche von 1.000 qm für 100.000 € zum Bau eines selbstgenutzten Einfamilienhauses. Bedingt durch die Baukostenentwicklung des Hauses wollte Herr A ca. 400 qm des Grundstücks mit Garagen bebauen, welche er an seine Nachbarn vermieten wollte, um durch die Einnahmen die Baukostenerhöhung zu kompensieren. Der Bauantrag hierfür wurde jedoch endgültig abgelehnt. Jedoch darf Herr A die o.g. 400 qm von seinem Grundstück „abtrennen“ (Grundstück neu) und lt. einer Bauvoranfrage mit einem Wohnhaus bebauen. Für den Verkauf des Grundstücks neu könnten im Jahr 2022 120.000 € erzielt werden. Ist der Differenzbetrag (120.000 – (100.000 / 1.000 * 400)) zum ursprünglichen Kaufpreis zu versteuern?
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