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§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG,Spekulationsgewinn,unentgeltlicher Erwerb bei Erbauseinandersetzungen

Die Mutter des Steuerpflichtigen G ist verstorben. Zur Erbmasse gehört eine Immobilie. Erben der Mutter sind G zu 25 %, die Tochter S des verstorbenen Bruders von G und die zwei Schwestern von G ebenfalls jeweils zu 25 %. G hat zwischenzeitlich den Anteil von S käuflich erworben, so dass an der Immobilie bzw. der Erbengemeinschaft noch G mit 50 % und seine beiden Schwestern mit jeweils 25 % beteiligt sind. Aufgrund Differenzen zwischen den Beteiligten wird das Objekt jetzt zwangsversteigert. G beabsichtigt, die ihm noch fehlenden 50 % im Rahmen der Zwangsversteigerung zu erwerben. Nach Erwerb möchte G von einem Bauträger das Grundstück mit drei Reihenhäusern bebauen lassen, wovon er eines behält und zwei von dem Bauträger veräußert werden. Nach unserem Verständnis veräußert demnach G zwei Drittel der Immobilie an den Bauträger bzw. die beiden Erwerber der Reihenhäuser. Es stellt sich nun die Frage, in welcher Höhe der Veräußerungsgewinn von G steuerpflichtig ist. Die Mutter hatte das Grundstück länger als zehn Jahre in ihrem Eigentum. Somit müsste zumindest für den direkt an G vererbten Anteil (25 %) Steuerfreiheit greifen. Der von G erworbene Anteil von S mit 25 % und der von ihm im Rahmen der Zwangsversteigerung von seinen Schwestern ersteigerte Anteil von 2 x 25 % unterliegt vermutlich bezüglich einer Wertsteigerung der Steuer (Veräußerungsgewinn), da diese Teile entgeltlich erworben wurden. Zweifel entstehen bei uns lediglich deshalb, weil es sich ja um den Erwerb aus einer Erbengemeinschaft im Rahmen derer, wenn auch zwangsweisen, Auseinandersetzung handelt. Wie sehen Sie den Sachverhalt? Sind 25 % steuerfrei und 75 % steuerpflichtig oder gibt es eventuell die Möglichkeit, einen höheren Betrag als steuerfrei zu behandeln?
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