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Einkommensteuer,§ 23 EStG,Scheidungsfolgevereinbarung

1) Scheidungsfolgevereinbarung/Gütertrennung: Im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung mit Gütertrennung wurde der Miteigentumsanteil des gemeinsamen Wohnhauses vom Ehemann auf die Ehefrau – durch Schuldübernahme der anteiligen Darlehen des Mannes durch die Ehefrau und Freistellung des Ehemanns auf Minderjährigenunterhalt des gemeinsamen Kindes – übertragen. Ansonsten wurden keine weiteren Ausgleichszahlungen/Unterhaltszahlungen/Versorgungsausgleichszahlungen vereinbart. Der gemeine Wert des gemeinsamen Gebäudes ist höher als die noch offene gemeinsame Darlehensverbindlichkeit. Das Gebäude wird teils auch betrieblich durch die Ehefrau genutzt. Das Gebäude gehört nun der Ehefrau. 1. Frage: Handelt es sich für den Ehemann um ein Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 EStG? 2. Frage: Wie ist die Freistellung des Vaters auf Kindesunterhalt steuerlich beim Vater zu würdigen? Handelt es sich hierbei um Entgelt für die Übertragung, obwohl es sich nicht um Ehegattenunterhalt, sondern um Kindesunterhalt handelt? 2) Anschaffung Grundstück: Das Grundstück mit bereits teilweise errichtetem Wohnhaus wurde ursprünglich von der Ehefrau auf den Ehemann im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung übertragen. Fragen: Wie sind ehebedingten Zuwendungen steuerlich zu würdigen? Handelt es sich hierbei generell nicht um eine Anschaffung i.S. des § 23 EStG oder würde eine Anschaffung i.S. des § 23 EStG von individuellen Vereinbarungen der ehebedingten Zuwendung abhängen?
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