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Auflösungsverlust,§ 17 EStG,Zeitpunkt,Auskehrung des Vermögens

Mein Mandant hat im Kalenderjahr 2016 eine Kapitalgesellschaft gegründet. Die aktive Tätigkeit wurde während des Kalenderjahres 2016 aufgenommen. Im Kalenderjahr 2018 entschloss sich mein Mandant, aufgrund von Konkurrenzunternehmen den Betrieb einzustellen. Das vorhandene Personal wurde im Kalenderjahr 2018 entlassen. Im Frühjahr 2019 erfolgte dann die Auflösung der Gesellschaft durch einen entsprechenden Beschluss, der im Handelsregister veröffentlicht wurde. Zu diesem Zeitpunkt stand bereits fest, dass sich ein Auflösungsverlust gem. § 17 EStG in Höhe von ca. 60.000 € ergeben wird. Vermögen war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden. Liquide Mittel konnten nicht mehr eingefordert werden. Es stand zu diesem Zeitpunkt im Frühjahr 2019 fest, dass kein Vermögen mehr an den Gesellschafter ausgezahlt werden kann. Ich bin deshalb der Meinung, der Veräußerungsverlust ist beim Gesellschafter im Kalenderjahr 2019 zu erfassen. Das zuständige Finanzamt ist der Meinung, der Verlust gehört in das Kalenderjahr 2020, weil hier die Gesellschaft endgültig im Handelsregister gelöscht wurde. Können Sie mir hier weiterhelfen?
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