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Einkommensteuer,§ 23 EStG,Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Ehepaar kauft im Oktober 2014 ein Haus zu je 1/2, Trennung im August, Frau zieht im selben Monat aus dem Familienwohnheim aus und meldet sich behördlich ab. Mann übernimmt Tilgungszahlungen des gemeinsamen Kredits, sonst keine weiteren Vereinbarungen. Trennungsjahr läuft bis August 2023. Fragen: 1. Sollte es hier im voraussichtlichen Jahr der Scheidung 2023 zu einer entgeltlichen Übernahme des Anteils der Frau durch den Mann kommen, wären dann die Vorausetzungen des § 23 EStG erfüllt, und die Frau müsste mit einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn rechnen? 2. Sollte der Verkauf, unabhängig von einer Scheidung, noch Ende diesen Jahres erfolgen, wären dann die Ausnahmetatbestände des § 23 EStG erfüllt, da die Frau im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren das Objekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat? 3. Sollte eine Einigung dieses Jahr nicht mehr erzielt werden können, wäre dann eine (Scheidungsfolge-)Vereinbarung zwischen den Ehegatten im Rahmen des § 23 EStG schädlich, die den Verkauf bzw. die Auseinandersetzung hinsichtlich der Immobilie auf einen Zeitpunkt nach dem Ende der Spekulationsfrist, also in den Bereich Nov./Dez. 2024, legt?
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