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Privates Veräußerungsgeschäft,Fristberechnung,Einzelrechtsnachfolge

Folgender Sachverhalt ist zu überprüfen: Herr L hat mit Kaufvertrag vom 7.12.2012 (Umschreibung im Grundbuch 13.03.2013) einen Anteil an der Immobilie B Str. erworben. Die Wohnung diente seit dem Ankauf Vermietungszwecken. Mit Vertrag vom 22.08.2014 wird die vorstehende Immobilie neben weiteren Objekten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unter Nießbrauchvorbehalt an die Kinder übertragen. Verbindlichkeiten oder Darlehen werden nicht von den Kindern übernommen, und es erfolgt keine anders geartete Gegenleistung. Folgende steuerlichen Konsequenzen ergeben sich aus den vorgelegten Verträgen: Anschaffungszeitpunkt im Sinne des § 23 EStG ist gem. Schmidt, EStG, § 23 Rz. 32, das obligatorische Schuldgeschäft, folglich der Abschluss des Kaufvertrags. Somit beginnt die Frist gem. § 23 EStG zu diesem Zeitpunkt (7.12.2012). Die Übertragung an die Kinder mit Vertrag vom 22.08.2014 erfolgt „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Nießbrauchvorbehalt“. Gemäß Rz. 40 des Nießbraucherlasses ist die Bestellung des Nießbrauchs keine Gegenleistung des Erwerbers und löst somit keine Entgeltlichkeit und keinen Anschaffungsvorgang aus. Somit ist für den Erwerber der Anschaffungsvorgang des Rechtsvorgängers maßgeblich. Dementsprechend kann ein Verkauf einkommensteuerfrei nach Ablauf der Behaltensfrist von zehn Jahren gerechnet ab dem 07.12.2012 erfolgen.
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