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Privates Veräußerungsgeschäft,Gewerblicher Grundstückshandel,eigene Wohnzwecke

Sachverhalt: Unsere Mandanten beabsichtigen den Verkauf einer eigengenutzten Immobilie. Es geht hierbei um ein Einfamilienhaus mitsamt Garten- und Gemeinschaftsflächen und einer Ackerfläche. Das Objekt wurde im Jahr 2019 gekauft und soll nun aufgrund vorliegender Umstände doch erneut wieder veräußert werden, falls steuerliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Mandanten hatten im Jahr 2019 bereits ein/en Gartengrundstück/Privatgarten/Hobbygarten (kein Bauland) und im Jahre 2020 eine Eigentumswohnung verkauft, um den Erlös in das nun zur Disposition stehende EFH zu stecken. Alle Objekte waren allesamt eigengenutzt. Die Ehefrau war zudem von Januar bis Juni 2020 Gesellschafterin einer vermögensverwaltenden Immobilien-GbR (ein Objekt), dies allerdings ohne Gewinn- und Vermögensbeteiligung. Für die ausgeübte Verwaltungstätigkeit erhielt sie eine Vorabvergütung. Diese GbR hat keine Immobilien verkauft. Frage: 1. Fraglich ist, ob die jetzige Veräußerung des EFH insbesondere in Bezug auf die sog. „Drei-Objekte-Grenze innerhalb von fünf Jahren“ oder im Hinblick auf die Zehnjahresfrist des § 23 EStG steuerlich problematisch werden könnte? 2. Falls ja, wann wäre die frühestmögliche steuerunschädliche Veräußerung des EFH möglich?
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