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Einkommensteuer,§ 23 EStG,Veräußerung Grundstück

Unsere Mandantin P erhält per Überlassungsvertrag von ihrer Mutter K am 11.03.2016 ein bebautes Grundstück: P hat ihrem Bruder gem. Überlassungsvertrag eine Hinauszahlung als Gegenleistung für die Überlassung i.H.v. 25.000 € zu zahlen. Textpassage im Vertrag: Der Erwerber verpflichtet sich gegenüber dem Veräußerer, als weitere Gegenleistung einen Hinauszahlungsbetrag i.H.v. 25.000 € zu zahlen. Der Betrag ist fällig vier Wochen nach Zugang der Mitteilung des beurkundenden Notars an den Veräußerer, dass das Eigentum auf den Erwerber übertragen wurde. Der Anspruch auf Abfindungsleistung ist abtretbar und vererblich … Der Veräußerer tritt hiermit an den diesen annehmenden Bruder (weichendes Geschwisterteil) den Anspruch auf Erbringung dieser Abfindungsleistung mit sofortiger Wirkung ab, ohne jedoch für dessen Erfüllung einzustehen. P zahlt die 25.000 € an ihren Bruder. Mit Vertrag vom 25.08.2022 (Überlassung und Ehevertrag) überträgt P 1/2 Miteigentumsanteil des Grundstücks an ihren Ehegatten. Als Gegenleistung in diesem Vertrag ist Folgendes formuliert: Im Gegenzug für die Überlassung des Hälfteanteils an ihn verpflichtet sich hiermit der Ehemann, an P aus deren einseitiger Anforderung einen Betrag i.H.v. 1/2 des Verkehrswerts des vertragsgegenständlichen Grundbesitzes auszuzahlen, wobei die Vertragsteile die Auszahlung verbindlich mit 150.000 € festsetzen. Es ist kein Anfordern des Geldes bisher erfolgt. Für mich stellt sich nun die Frage, ob diese beiden Textpassagen in den Verträgen ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG auslösen. Meines Erachtens löst die Hinauszahlung als Gegenleistung eine Anschaffung i.S.d. § 23 EStG aus. Die Vereinbarung aus der Überlassung an den Ehemann ist jedoch keine Veräußerung, oder? Demnach liegt m.E. kein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG vor. Können Sie das so bestätigen?
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