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Einkommensteuer,Sonstige Einkünfte,Entnahme

Der Steuerpflichtige (S) kauft im Jahr 01 ein Mehrfamilienhaus mit drei gleich großen Etagen und gleichem Ausstattungsstandard (Etagen 1, 2, 3) ohne Teilungserklärung. S beabsichtigt, in Etage 1 ein Büro (notwendiges BV) einzurichten. Da Etage 1 noch vermietet ist, richtet S das Büro vorübergehend in Etage 2 ein. Bilanziert wird „Büro und Anteil GruBo Büro“ ohne nähere Bezeichnung des Anlagevermögens. Im Jahr 05 zieht der Mieter der Etage 1 aus, und das Büro wird in die Etage 1 verlegt. Die Etage 2 wird danach zu Wohnzwecken vermietet. Im Jahr 07 erfolgt die Teilungserklärung in drei Miteigentumsanteile (Etage 1, 2 und 3). Danach, ebenfalls im Jahr 07, erfolgt die Veräußerung der Etage 2. Frage: War der Umzug im Jahr 05 von Etage 2 in Etage 1 von steuerlicher Relevanz, Stichwort „Entnahme der Etage 2 aus BV und Einlage der Etage 1 ins BV“? Welche Konsequenzen ergeben sich in Folge aus dem Verkauf der Etage 2, Stichwort „Einkünfte § 23 EStG vs. § 15 EStG“?
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