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Betriebsprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO,Besichtigung durch den Betriebsprüfer

Aktuell wird eine steuerlichen Außenprüfung bei einer Vermietungs-GbR durchgeführt. Das vermietete, im Jahr 2015 erworbene Objekt verfügt über je eine DG-Whg., OG-Whg., EG-Whg. und UG-Whg. Die GbR hat in den Jahren 2018 und 2019 die Wohnungen umfangreich renoviert. Dabei wurde ein Heizraum im UG frei, so dass aus einer UG-Wohnung nunmehr zwei UG-Wohnungen entstanden sind. Es wird aktuell geprüft, inwieweit Herstellungskosten vorliegen. Für OG und EG sind es u.E. Erhaltungsaufwendungen. DG ist noch nicht renoviert und steht leer. Soweit im UG eine neue Wohnung entstanden ist, sind es Herstellkosten. Sämtliche Ausgaben müssen den Wohnungen zugeordnet werden. Unsere Frage ist nun aber: Muss der Vermieter dem Prüfer in alle vermieteten Wohnungen Zugang gestatten, damit dieser prüfen kann, ob die Zuordnung der angefallenen Kosten auf die einzelnen Wohnungen korrekt ist? Sicher hat der Stpfl. Mitwirkungspflichten. Wir würden zum Garten, Haus, DG und der Wohnung eines Familienangehörigen im OG den Zugang ohne weiteres zugestehen. Aber darf der Prüfer in den geschützten Raum aller Mieter Zutritt verlangen? Was hat das darüber hinaus für einen Eindruck auf den Mieter?
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