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Unterbeteiligung,Zurechnung der Einkünfte aus VuV

Mandant und Ehefrau haben eine GbR gegründet und ein Mietshaus mit der GbR erworben. Der Mandant hat zwei minderjährige Kinder an seinem Anteil unterbeteiligt. Die Vereinbarung wurde zivilrechtlich wirksam (Vormundschaftsgericht) geschlossen. Das Finanzamt erkennt die Unterbeteiligung unter Verweis auf H 21.6 EStH bzw. BFH vom 17.12.1996 – BStBl 1997 II S. 406 nicht als Einkünfte aus V+V der Kinder an. Ist eine Berücksichtigung der Kinder tatsächlich unmöglich, auch nicht als Werbungskosten des Vaters und Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kinder?
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