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§ 21 EStG,§ 23 EStG,§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO,Zurechnung von Einkünften

Wir bitten um steuerliche Würdigung (ESt/SchSt) des nachfolgenden Sachverhalts inkl. seiner Abwandlung: Zwei Brüder, A und B, erben ein Grundstück von ihrer Großmutter und ihrem Onkel, so dass es den beiden Brüdern zu je 1/2 gehört. Das Grundstück befindet sich seit mehr als zehn Jahren im Eigentum der Familie (steuerliches Privatvermögen). Im Jahr 2015 baut Bruder A auf dem Grundstück ein Mehrfamilienhaus, welches zu Wohnzwecken selbst genutzt bzw. vermietet wird. Die Herstellungskosten trägt A allein. Bruder B, dem das Grundstück zur Hälfte gehört, beteiligt sich daran nicht. Seitdem erklärt A eine Anlage V in seiner Einkommensteuererklärung. Er versteuert alle Mieteinnahmen abzgl. Werbungskosten (inkl. AfA). Im Jahr 2022 soll das Grundstück (mit dem Haus darauf) verkauft werden. Abwandlung Sachverhalt: Zwischen den Brüdern gibt es ein schriftliches Protokoll über die mündliche Vereinbarung, dass Bruder A, der das Haus baut, auch den Grundstücksteil des Bruders B für die Nutzungsdauer des Hauses nutzen darf. Bei Veräußerung des Grundstücks soll Bruder A – gemäß Vereinbarung – den Verkaufserlös aus dem halben Grund und Boden und dem ganzen Gebäude erhalten, Bruder B erhält nur den Verkaufserlös aus dem halben Grund und Boden. In der Urkunde über den Verkauf des Grundstücks wird Bezug genommen auf die Vereinbarung zwischen den Brüdern. Bruder A erhält gemäß Kaufvertrag den Kaufpreis für das halbe Grundstück und das Gebäude auf sein Konto, Bruder B den Kaufpreis für das halbe Grundstück auf sein Konto. Dies würde gemäß Vereinbarung auch dann gelten, wenn B seinem Bruder A das halbe Grundstück abkauft (also Kaufpreis für B wäre dann 1/2 GruBo des A + gesamter Gebäudewert). Für Aufteilungszwecke soll ggf. ein Gutachten erstellt werden.
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