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AfA-Bemessungsgrundlage,Nach Eigennutzung,§ 7 EStG

Meine Mandanten haben im Jahr 2002 ein Gebäude erworben und für den selbst genutzten Gebäudeteil für die Jahr 2004 bis 2013 steuerliche Förderung für Wohneigentum nach § 10f EStG in Anspruch genommen und Eigenheimzulage erhalten. Im Jahr 2020 ziehen meine Mandanten aus dieser selbst genutzten Wohneinheit aus und vermieten diese. Wie ermittelt sich hier die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung? Ist die Förderung nach § 10f EStG und die Eigenheimzulage in Abzug zu bringen? Und verbleibt es bei den typisierten Prozentsätzen nach § 7 Abs. 4 EStG oder ist der Restbuchwert auf die Restnutzungsdauer in diesem Fall zu verteilen?
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