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Erbauseinandersetzung,Bestimmung der AK,Erbschaftsteuer

Unsere Mandanten sind Geschwister, die bereits seit einigen Jahren Objekte im Rahmen einer Erbengemeinschaft (GbR) besitzen. Die Mutter hielt zwei der Objekte im Nießbrauch. Mit dem Tod der Mutter im Jahre 2019 gingen die beiden Objekte auf die Erbengemeinschaft über. Dieser Übertrag wurde zum 01.01.2020 vorgenommen. Zum 01.08.2020 haben die Geschwister entschieden, die Gesellschaft aufzulösen und die Objekte aufzuteilen. Entsprechend liegen bis zum 31.07.2020 Einkünfte aus der Beteiligung vor und ab 01.08.2020 jeweils Einkünfte aus V+V. Da die insgesamt fünf Objekte sehr unterschiedliche Werte aufweisen, wurden Ausgleichszahlungen geleistet. Die Schwester E. erhielt das wertvollste Grundstück und verpflichtete sich, dem Bruder R. 643.903,43 € und der Schwester C. 381.534,26 € zu überweisen. Außerdem wurde von den Geschwistern Grunderwerbsteuer gezahlt. Die Schwester C. zahlte für Ihr Objekt eine GrESt in Höhe von 18.145 €, der Bruder R. zahlte 48.755 € und die Schwester E. zahlte 95.936 €. Sollten Sie zu diesen Ausführungen noch den Notarvertrag der Übertragung oder Bescheide benötigen, so können wir diese gerne zur Verfügung stellen. Das Formular enthält leider keine Möglichkeit, Dokumente hochzuladen. Die Objekte wurden bei der Mutter mit den AK geführt und jährlich abgeschrieben, ebenso bei der Erbengemeinschaft. Unsere Fragen betreffen nun die AK und die Nutzungsdauer: 1. Wie sind die Anschaffungskosten und Nutzungsdauer beim Übergang von der Mutter in die Gesellschaft zu bestimmen? Uns liegen die Dokumente leider nicht vor, aber es kam zu Erbschaftsteuer. Muss diese bei den AK berücksichtigt werden? Oder werden lediglich die fortgeführten AK mit der Restnutzungsdauer in die Gesellschaft übertragen? 2. Wie bemessen sich die AK und die Nutzungsdauer nach Auflösung der Gesellschaft und Übertrag auf die Geschwister? Wir nehmen an, dass die Ausgleichszahlungen und GrESt als Teil der AK Berücksichtigung finden müssen. Können diese einfach als nachträgliche AK mit den fortgeführten AK über die Restlaufzeit abgeschrieben werden? Oder muss eine neue Bewertung stattfinden mit neuer Nutzungsdauer (50 Jahre) und AK in Höhe des Gutachtens zuzüglich Ausgleichszahlungen und Steuer?
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