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Einkommensteuer,Vermietung und Verpachtung,Werbungskostenabzug

Ich bitte um Prüfung des folgenden Sachverhalts: Der Steuerpflichtige verkaufte zum 01.01.2014 ein Mehrfamilienhaus für 470.000 € steuerfrei, da es außerhalb der Spekulationsfrist lag. Es stellte sich später heraus, dass das Objekt Feuchtigkeitsschäden hatte und es deswegen zu einem Prozess wegen Schadenersatz oder Rückabwicklung kam. Die erste Instanz, Landgericht Aachen, hatte der Steuerpflichtige gewonnen. Die zweite Instanz, Oberlandesgericht Köln, hatte der Steuerpflichtige verloren und das Objekt wurde zum 01.01.2021 rückabgewickelt. Durch diese Aktion ergeben sich folgende Kosten: Rechtsanwaltskosten 4.000,00 € Rechtsanwaltskosten 11.087,94 € Rechtsanwaltskosten 2.416,24 € Landgericht Aachen 28.236,56 € Rechtsanwaltskosten 7.017,07 € Rechtsanwaltskosten 2.380,00 € Rechtsanwaltskosten 4.841,24 € Rechtsanwaltskosten 3.513,59 € Landgericht Aachen 12.543,08 € Landgericht Aachen 50.000,00 € Notarkosten 3.658,52 € 129.794,24 € Da der Steuerpflichtige ab dem 01.01.2021 wieder Einkünfte erzielt, sind meines Erachtens alle Aufwendungen dieses Schadens, auch die 50.000 € als Schadenersatz, als Kosten zu berücksichtigen. Ich bitte um Prüfung des Sachverhalts. Oder gehört dies zu den Anschaffungskosten, die mit 2 % abgeschrieben werden? Die nächste Frage lautet, ob ein Verkauf im Jahre 2022 schädlich hinsichtlich der Geltendmachung der oben genannten Kosten ist.
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