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Einkommensteuer,Vermietung und Verpachtung,Pachtentschädigung

Die Brüder G und A haben ihren Vater im Jahr 2005 beerbt. Unter anderem zählen zum Erbe Grundstücke. Das Grundbuch wurde aufgrund des Ablebens des Vaters im Jahr 2007 insoweit geändert, dass beide Brüder als Erbengemeinschaft eingetragen wurde. Neben G ist im Jahr 2019 dessen Ehefrau J im Grundbuch eingetragen, da die Ehegatten im Ehevertrag 1973 Gütergemeinschaft vereinbart hatten. Vier einzelne Flurstücke mit einer Gesamtgröße von 7 ha sollen nun an die öffentliche Hand veräußert werden. Aussagegemäß sind diese Grundstücke verpachtet, es liegt jedoch kein Betriebsvermögen vor. Daher ist m.E. keine einkommensteuerliche Erfassung des Veräußerungsgewinns vorzunehmen (Grenzen des § 23 EStG überschritten – daher nicht einkommensteuerpflichtig). Einer der Brüder erhält eine Pachtentschädigung, da ein Wall errichtet wurde, der die Pachteinnahmen seit Jahren minderte. Unabhängig davon, dass eine Verpachtung der Flächen eigentlich hätte durch alle Parteien erfolgen müssen, scheint dies für die Verpachtung der die Pachtentschädigung betreffenden Fläche nur von einem der Brüder vorgenommen worden zu sein. Die Brüder sind zerstritten. Fragen: – Stellt die Tatsache, dass mehrere Flurstücke veräußert werden, ein Problem hinsichtlich der Steuerfreiheit in der Einkommensteuer dar – Stichwort: Grundstückshandel? Sind die Pachtentschädigungen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu werten? – Führt die späte Eintragung der Ehefrau J. aufgrund der Gütergemeinschaft zu einem anderen Ergebnis? Oder ist diese Eintragung aus erbschaft- und schenkungsteuerlicher Sicht problembehaftet?
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