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anschaffungsnahe Kosten,Ansatz

Sachverhalt zu § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG Anschaffungsnahe Herstellungskosten Die Anschaffungskosten für den Gebäudeanteil einer per 01.01.2020 erworbenen Immobilie betragen (so auch vom Finanzamt veranlagt) 191.520 €. Bei Erwerb umfasste die Immobilie drei Wohnungen à 71 m² = gesamt 213 m², die zu 100 % fremdvermietet waren im Jahr 2020. Mit Fertigstellung am 01.04.2021 wurden zwei Kellerräume zu Wohnraum ausgebaut mit einer Wohnfläche von 30 m². Dieses Appartement wird vom Eigentümer eigengenutzt. Im VZ 2020 wurden Renovierungskosten von netto, d.h. ohne Umsatzsteuer, 21.224 € und im VZ 2021 von netto 1.122 € aufgewendet, die jeweils zu 100 % als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend gemacht wurden. Frage zum Sachverhalt: Berechnung zur Überprüfung der 15-%-Grenze: AK Gebäudeanteil 191.520 € x 15 % = 28.728 € abzüglich Renovierungskosten 2020 –21.224 € Renovierungskosten 2021 –1.122 € Zwischensumme 22.346 € verbleibend 6.382 € Stimmen Sie folgender Auffassung zu? Im Jahr 2022 können noch Renovierungskosten von 6.381 € (einschließlich 12 % wegen Eigennutzung nicht ansetzbarer Werbungskosten) anfallen, ohne dass die 15-%-Grenze überschritten wird. Die Erweiterung um 30 m² Wohnfläche im Jahr 2021 bewirkt somit keine Erhöhung der Schwelle für die Berechnung der 15 %, d.h., es bleibt bei 191.520 €.
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