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Werbungskosten,vermögensverwaltende Gesellschaft

Der Mandant ist eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, die Einkünfte aus V&V erzielt. Es liegt eine sog. Zebragesellschaft vor. Es wird einerseits ein handelsrechtlicher Jahresabschluss erstellt und andererseits für das Finanzamt eine Feststellungserklärung mit einer Anlage V gem. § 21 EStG (Zufluss-/Abflussprinzip), und die Einkünfte der Verwaltungs-GmbH (Komplementär) werden im Feststellungsbescheid umqualifiziert. Frage: Können die Aufwendungen, die sich rein aus der Gesellschaftsform ergeben, heißt: die Haftungsvergütung an den Komplementär oder die Zinsen aus der Verzinsung der Kapitalkonten der Gesellschafter, bei den Einkünften aus V&V nach § 21 EStG (bei Zahlung durch die GmbH & Co. KG) berücksichtigt werden?
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