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§ 9 Abs. 1 EStG,Werbungskosten,Nichtabnahmeentschädigung

Die OHG besitzt (seit mehr als zehn Jahren) und vermietet ein Grundstück. Die OHG verkauft (evtl. bringt ein) ihr Grundstück an eine dafür gegründete GmbH. Gesellschafter der OHG und GmbH sind dieselben Personen zu gleichen Beteiligungsverhältnissen. Die GmbH wird das Grundstück auch weiterhin an die bisherigen Mieter vermieten. Die OHG hat Darlehensverbindlichkeiten, deren Laufzeiten (zufällig) zur selben Zeit enden wie der geplante Verkauf. Die Anschlussfinanzierung wurde bereits vor drei Jahren über ein Forward-Darlehen zu den damaligen Konditionen gesichert. Es wird nun überlegt, (noch zu Zeiten des Bestehens der OHG), dieses Forward-Darlehen nicht abzunehmen und dafür an die Bank eine Nichtabnahmeentschädigung zu leisten. Bei einer anderen Bank wird dann ein neues Darlehen aufgenommen. Hintergrund hierfür sind die zurzeit wesentlich günstigeren Darlehenskonditionen für Immobilienfinanzierungen. Unsere Fragen: a) Stellt die Nichtabnahmeentschädigung Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung der OHG dar? b) Sollte dies zweifelhaft sein, wäre es dann besser, zuerst die Umfinanzierung vorzunehmen und den Verkauf des Grundstücks an die GmbH auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen?
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