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Gebäude-AfA,Baumaßnahmen,Fertigstellungszeitpunkt

Unsere Mandantin hat im Jahr 2019 ein Appartement in einer Wohnanlage für betreutes Wohnen mit integrierter Tagespflege im Rahmen eines Bauträgervertrags erworben. Das Gebäude liegt in Bad Wörishofen und wurde ursprünglich vor dem Jahr 1925 erbaut und lange Zeit als Kurhotel genutzt. Im Jahre 2017 begann eine grundlegende Sanierung des Gebäudes und eine Erweiterung um eine neben dem Gebäude liegende Garage sowie der Ausbau der bereits vorhandenen Tiefgarage. Weiterhin genutzt werden die konstruktive Bausubstanz mit tragenden Wänden, Stützen und Decken, die Treppenhäuser, der Aufzugsschacht, Grundleitungen und Hausanschlüsse und das Blockheizkraftwerk (Heizung). Die Sanierungsmaßnahmen umfassten Sanierung Tragwerk, Dach, Spenglerarbeiten, Balkonanbringung, Malerarbeiten an Fassade, Trennwände, Estrich, Innenputz, Fenster, Innen-/Brandschutztüren, Fliesenarbeiten in Bädern und Treppenhäusern, Böden, Fenster, Sanitärinstallation (auch Ab-/Wasserleitungen), neue Heizkörper in Räumen (alte Heizung wurde beibehalten), Unterverteilung Elektro in den jeweiligen Appartements. Das Gebäude wurde dadurch innerhalb von zwei Jahren für die Nutzung als Pflegeimmobilie fertiggestellt. Damit ging auch eine Nutzungsänderung von einem Kurhotel in ein Wohnhaus mit betreutem Wohnen und Tagespflege einher. Im Jahr 2019 erfolgte auch der Abschluss des Bauträgervertrags durch die Mandantin. Im Notarvertrag ist sowohl festgehalten, wann die ursprünglichen Gebäude errichtet wurden (1893/1920), als auch, dass die Bezugsfertigkeit und auch die vollständige Fertigstellung des Gebäudes gegeben sind. Gemeint ist damit die Fertigstellung nach Sanierung, da im Entwurf des Notarvertrags stand, dass die Bezugsfertigkeit und die Fertigstellung als wesentliche Vertragspflicht bis Ende 2018 seitens des Bauträgers geschuldet werden. Die Frage ist nun, ob unsere Mandantin gem. § 7 IV S. 1 Nr. 2a) EStG eine AfA von 2,5 % geltend machen kann, da das Gebäude an sich ja vor 1925 errichtet wurde, oder ob infolge der grundlegenden Sanierung und der nun neuen Nutzung als Pflegeimmobilie auf die Fertigstellung nach 1925 abgestellt wird, so dass nur eine AfA von 2 % jährlich möglich ist? 
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