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AfA-Ermittlung,Abschnittsbesteuerung

Unsere Mandantin hat im Jahr 2017 von ihrem Ehemann eine Immobilie im Tausch mit Baraufgabe gegen eine andere erworben. In der Einkommensteuererklärung der Eheleute des Jahres 2017 wurden die erklärten Abschreibungsbemessungsgrundlagen akzeptiert und veranlagt. Im Jahr 2019 wurde das Objekt dann von unserer Mandantin an ihren Sohn verschenkt. In seiner Steuererklärung wurde beantragt, die Abschreibung der Rechtsvorgängerin fortzuführen. Das Finanzamt des Sohns (ein anderes als das der Mutter) ist nunmehr der Meinung, dass die AfA-Bemessungsgrundlage anders zu ermitteln gewesen sei, und dass nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung eine Bindung an die Behandlung der Vorjahre nicht vorgesehen sei. Da aus der Behandlung der Vorjahre des Finanzamts der Mutter kein Anspruch herleitbar sei, will das Finanzamt des Sohns die AfA-BMG kürzen und weniger AfA gewähren. Wir sind der Meinung, dass die AfA der Mutter fortzuführen ist.
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