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Nießbrauch,Anschaffungskosten,Nichtausübung

Unsere Mandanten haben im Jahr 2007 ein Haus (Bj. 1960) erworben. Dieses wird wie folgt genutzt: 1/3 DG selbst genutzt 1/3 OG vermietet 1/3 EG gegen Nießbrauch an Verkäuferin überlassen (Frau K) Kaufpreis des Hauses inkl. G+B: 510.000 €. Weiter wurde für das EG ein Nießbrauchswert mit 15.494 € vereinbart. Die Nutzung des Hauses war unverändert von 2007 bis 2020 wie oben genannt. Für die Ermittlung der Anschaffungskosten wurden diese um den kapitalisierten Nießbrauchswert lt. Sterbetabelle erhöht. Die Verkäuferin war damals 74 J. (geb. 17.02.1933), daher wurde der Betrag mit 151.717,25 € berechnet. 2020 musste Frau K aus gesundheitlichen Gründen in ein Pflegeheim umziehen. Frau K bekommt jährlich den vereinbarten Nießbrauchswert als Miete gezahlt (darüber gibt es auch einen Mietvertrag). Die Wohnung wird nun von unseren Mandanten ebenfalls vermietet. Die Miete an Frau K haben wir als WK angesetzt. Dies wurde im Jahr 2020 auch vom Finanzamt geprüft und anerkannt. Ende des Jahres 2020 war Frau K 87,10 Jahre und hatte damit schon die Lebenserwartung erreicht (die Lebenserwartung lt. Sterbetabelle für 74-Jährige = 13,87 Jahre). Aus diesem Grund haben wir die Anschaffungskosten nochmal erhöht um den kapitalisierten Wert lt. Sterbetabelle mit 73.952,86 €. Nun sind wir im Jahr 2021. Müssen wir jetzt jedes Jahr die Anschaffungskosten erhöhen? Wenn ja, wie? Oder passen wir diesen Betrag erst wieder an, wenn Frau K 93 J. wird (die Lebenserwartung für 87-Jährige = 5,51 Jahre)?
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