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AfA,Abbruch,Restbuchwert

Unser Mandant vermietet seit 20 Jahren eine Wohn- und Gewerbeimmobilie im Rahmen des § 21 EStG. Der Restbuchwert der Immobilie beträgt noch ca. 900 T€. Es ist geplant, die Immobilie abzureißen und einen Neubau zu errichten und auch diesen wieder im Rahmen des § 21 EStG zu vermieten. 1. Ist der Restbuchwert als sofort abziehbare Werbungskosten zu behandeln? 2. Sollte das Grundstück vor Neubau, aber nach dem Abriss veräußert werden, ist der Restbuchwert dann ebenfalls als Werbungskosten zu berücksichtigen? 3. Wie verhält es sich, wenn ein Neubau geplant ist, dieser aber zwei Jahre nach Abriss nicht verwirklicht wird und dann ein Verkauf des unbebauten Grundstücks stattfindet?
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