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Grundstücksgemeinschaft,Zuordnung zum Betriebsvermögen,Einkünftequalifizierung

Sachverhalt: Die Eheleute EF und EM kaufen Anfang 2020 ein Haus mit zwei Wohneinheiten und Grundstücksanteil. Im Kaufvertrag treten sie aber nicht als GbR auf, sondern erwerben dieses Haus mit Grundstück zu jeweils 50 %. Es gibt ein Erdgeschoss (EG) und ein Obergeschoss (OG). Im Erdgeschoss wird die EF zukünftig ihre Ergotherapiepraxis betreiben. Das Unternehmen wird als Einzelunternehmen geführt und hat nur diesen Standort. Im Obergeschoss soll eine Fremdvermietung zu Wohnzwecken erfolgen. Anzumerken ist, dass der Wert des Gesamtobjekts bei 300.000 € liegt. Der Wert von EG/OG/Grundstück soll aus Vereinfachungsgründen je 100.000 € betragen. EF und EM denken, dass die Ergotherapiepraxis Miete an beide zu fremdüblichen Konditionen zahlen soll, da beide meinen, dass sich das Objekt im Privatvermögen befinden würde. So werden daher jeden Monat 1.000 € fremdübliche Miete zu Lasten des Kontos der Ergotherapiepraxis auf ein Konto der Eheleute überwiesen. Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten wird der Sachverhalt erstmals besprochen. Hätte der anteilige Teil des Erdgeschosses und des Grundstücks, welcher auf EF entfällt, nicht im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens der EF aktiviert werden müssen (notwendiges BV)? Hinsichtlich der Wohnung gehe ich von Einkünften aus Verrmietung & Verpachtung zu je 50 % für EF und EM aus. Wenn dies nicht richtig sein sollte, geben Sie mir bitte eine Rückmeldung. Fragen: 1. Bitte nehmen Sie Stellung, wie die Zuordnung von EG/OG/Grundstück bei Ehefrau und Ehemann zu erfolgen hat und zu welchen Einkünften dies führt. 2. Würde sich an der Zuordnung der Ergotherapiepraxis etwas ändern, wenn EF und EG eine GbR gegründet hätten? Es wird für die GbR das Einstimmigkeitsprinzip vorausgesetzt.
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