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Quotennießbrauch Erbfall,Zurechnung,Erbschaftsteuer,§ 21 EStG

A verstirbt. In seinem Testament verfügt er, dass das Eigentum an seinem Mietshaus auf seine drei Söhne übergeht. Die Hälfte der Mieteinnahmen soll zukünftig jedoch dem Bruder des A, dem B, zustehen. Die drei Söhne des A wurden somit mit einem Quotennießbrauch zugunsten des Bruders des A (dem B) vermächtnisweise belastet. Die Mieteinkünfte betragen insgesamt 50.000 €. Bei der Ermittlung der Mieteinkünfte wurde die AfA bereits abgezogen. Die Söhne des A zahlen 25.000 € an den Bruder des A. Ist folgende steuerliche Wertung richtig? 1. Die Söhne des A müssen im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung insgesamt 25.000 € als Einkünfte aus V+V versteuern. 2. Der Bruder des A (der B) muss keine Einkünfte versteuern, da er auf die kapitalisierten Einkünfte (Sterbetabelle) bereits Erbschaftsteuer bezahlt hat. 3. Es liegt bei dem Quotennießbrauch des Bruders von A (des B) ein Zuwendungsnießbrauch und kein Vorbehaltsnießbrauch vor. 4. Die Söhne des A können somit nur die Hälfte der noch jährlich vorhandenen AfA als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus V+V geltend machen, da die andere Hälfte der Einkünfte ja dem B (Bruder des A) zusteht.
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