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Anschaffung einer Photovoltaikanlage durch WEG,Abrechnung des selbst erzeugten u. verbrauchten Stroms

Eine WEG mit 60 Wohnungen, die zum Teil selbst genutzt und zum Teil vermietet werden, möchte eine PV-Anlage auf dem Dach des Objekts erstellen und den Strom möglichst im Objekt verbrauchen. Die Größe der PV-Anlage beträgt ca. 50 kWp. Der jährliche Stromverbrauch des Objekts beträgt bisher 150.000 kWh. Davon werden 50.000 kWh für den Allgemeinstrom (Heizung, Lüftung, Aufzüge und Sonstiges verbraucht). Wie kann die Investition gestaltet werden, dass keine Einkommensteuerpflicht für die Beteiligten der WEG entsteht? Die Finanzierung der PV-Anlage soll durch Entnahmen aus den Rücklagen geschehen. Das ist möglich, weil die PV-Anlage als Erhaltungsaufwand zählt, um künftig weniger Stromkosten zu haben. Rechnerisch erzeugt die Anlage ungefähr den Bedarf des Allgemeinstroms. Welche Folgen hat dies, wenn  1.) dieser in der Jahresabrechnung gegenüber den Wohnungsnutzern nur mit den Betriebskosten angesetzt wird (ohne Abschreibung der PV-Anlage), 2.) auch die Abschreibung mit eingerechnet wird? Sieht die Finanzverwaltung in der Rückführung der Rücklagenentnahme über zehn oder 12 oder 20 Jahre eine verdeckte Zahlung für Strom? Wie ändert sich die Beurteilung, wenn überschüssiger Strom ins Netz eingespeist wird? Wie ist die günstigste Vorgehensweise bei der Umsatzsteuer?
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