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Werbungskosten,Grundschuldbestellungskosten,Abgekürzter Vertragsweg

Die Eheleute A und B erwerben eine Immobilie mit drei Wohneinheiten. Jeweils eine Einheit wird vermietet, selbst genutzt bzw. unentgeltlich an die Eltern von A überlassen. Zur Absicherung der Kredite wurden Grundschulden auf die Immobilie sowie eine vermietete Wohnung der Eltern von A eingetragen. Die Kosten für die Grundschuldbestellung wurden den Eltern von A als Rechnungsempfänger in Rechnung gestellt. Frage: Sind die Kosten bei A und B in den folgenden Fällen als Werbungskosten abziehbar? 1. Die Kosten wurden von den Eltern von A bezahlt. 2. Die Kosten wurden von den Eltern von A bezahlt und von A und B an diese erstattet. 3. Die Kosten wurden von A und B direkt bezahlt.
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