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Abgrenzung,Gewerbe

Meine Mandanten (zwei Gesellschafter, jeweils Ehemänner) haben ein großes Grundstück in einem Industriegebiet erworben, das mit zwei Hallen und einem Bürogebäude bebaut war (fremdvermietet). Die Einkünfte wurden der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zugeordnet. Im Laufe der Jahre kam es zu folgenden Veränderungen: · Neubau von drei großen Hallen, fremdvermietet · Neubau einer Wachhalle, an eine GmbH vermietet (beide Ehefrauen sind Gesellschafter) · Nutzung eines Teils des alten Büros durch eine GmbH von Ehemann I · Nutzung eines Kellers in diesem Vermietungsanwesen von einer GmbH & Co. KG für ein Blockkraftheizwerk, dessen Strom an die Mieter des gesamten Anwesens verkauft wird. · Einbau diverser (großer) Photovoltaikanlagen (Anschaffungskosten 500.000 €) durch die GmbH & Co. KG. Diese GmbH & Co. KG hat die Dachflächen bei der Vermietungs-GbR „Ehemänner“ angemietet. · Die GmbH & Co. KG hat ihren Betriebssitz nicht in diesem Vermietungsanwesen. · An der GmbH & Co. KG sind die beiden Ehemänner mit jeweils 1/3 sowie eine fremde Person mit 1/3 beteiligt. Ist das gesamte Anwesen wegen der Besonderheit der Bauten (zahlreiche Hallen und Bürogebäude) überhaupt noch ein Objekt, das der Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“ zuzuordnen ist? Führt die Vermietung der Dachflächen (Anteil Ehemänner jeweils 50 %) an die GmbH & Co. KG (Anteil der Ehemänner 66,67 %) zu einer Betriebsaufspaltung mit Wechsel der Einkunftsart für das gesamte Objekt zu „Einkünften aus Gewerbebetrieb“? Wenn bei der GmbH & Co. KG alle Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden können, würde das die Betriebsaufspaltung vermeiden? Gibt es sonst ein Risiko der Abfärbetheorie?
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