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Einkommensteuer,Einkünfte aus VuV,Gesellschafter

A (30 %), B (30 %) und C (40 %) bilden eine Grundstücksgemeinschaft, in deren Eigentum sich ein Mehrfamilienhaus befindet. A bewohnt mit ihrem Ehemann eine Wohnung in diesem Haus. Gegenüber der Grundstücksgemeinschaft tritt nur der Ehemann auf (Mietvertrag nur mit Ehemann, Zahlung der Miete von eigenem Konto und Schriftverkehr nur mit ihm). Gelten die Grundsätze (auch aus dem Urteil des FG München, Urteil vom 05.07.2012, 5 K 62/11) zur Überlassung von Räumen an Miteigentümer trotzdem für A?
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