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Vermietung,Erhaltungsaufwand

Die Mandantin hat ein Anwesen (Fachwerkhof), in dem sie selbst wohnt und mehrere Wohnungen als Ferienwohnungen kurzfristig vermietet. Im Jahr 2019 habe ich Erhaltungsaufwendungen – soweit sie auf den vermieteten Teil entfielen – nach § 82b EStDV auf fünf Jahre verteilt. Das Finanzamt lehnt dies unter Hinweis auf ein BFH-Urteil vom 04.09.2000 – IX R 75/99 (NV) ab. Danach wäre § 82b EStDV bei kurzfristigen Vermietungen nicht anwendbar. Der ESt-Kommentar von Schmidt führt in Tz. 125 zu § 21 EStG dieses Urteil auch an, vermerkt dazu aber „m.E. nicht zwingend“. Dazu kommt, dass es sich um ein nicht veröffentlichtes Urteil handelt. Können Sie mir Hinweise geben, mit welchen Argumenten ich eine Verteilung erreichen kann?
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