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erhöhte Abschreibung,§ 7i EStG,Verkauf

Unsere Mandantin hat ein Grundstück zu 10 % des Schätzwerts an ihre Kapitalgesellschaft verkauft, die restlichen 90 % abzüglich der in Anspruch genommenen AfA sollen als Kapitalrücklage berücksichtigt werden. Um die in Anspruch genommene AfA ermitteln zu können, muss ich klären, ob die während des Begünstigungszeitraums noch nicht in Anspruch genommene AfA nach § 7i EStG im Jahr der Veräußerung in voller Höhe in der Anlage V berücksichtigt werden darf oder nur die Jahresabschreibung für das Jahr der Veräußerung.
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