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Mietvertrag zwischen Ehegatten,Fremdvergleichsgrundsatz

Die Eheleute A (Ehefrau) und B (Ehemann) wohnen gemeinsam in einem EFH in Aachen (AC), Eigentümer B. B ist weiter Eigentümer eines Grundstücks mit zwei ETW in AC (9 km entfernt von gemeinsamer Wohnung). Eine ETW wird betrieblich durch B in AC genutzt. Die andere ETW in AC will B an seine Ehefrau A für Wohnzwecke (Zweitwohnsitz) vermieten. Die gemeinsame Wohnung in AC wird weiter durch A und B zusammen genutzt. Es wird auch die Zusammenveranlagung weiter beim FA beantragt, denn die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung liegen weiter vor. Fragen: 1. Ist die Vermietung der ETW in AC von B an A steuerlich – bei Zahlung der ortsüblichen Miete und Durchführung wie unter fremden Dritten – anzuerkennen? 2. Es müssen noch erhebliche Reparaturen an der ETW in AC durchgeführt werden, ist dies ein Indiz für Gestaltungsmissbrauch? 3. Liegt generell Gestaltungsmissbrauch vor, denn die Ehegatten wohnen noch gemeinsam zusammen in AC im EFH und beantragen weiter die Zusammenveranlagung?
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