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Werbungskosten,Veranlassungszusammenhang

Eine Hausgemeinschaft vermietet ein Grundstück, bebaut mit einem Vorder- und einem Hinterhaus, und erzielte hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Gebäude sind grundbuchrechtlich nicht getrennt. Das Grundstück befindet sich seit Jahrzehnten im Eigentum. Im Laufe der Zeit sind an dem Hinterhaus größere Risse aufgetreten. Da Ende des Jahres 2018 festgestellt wurde, dass ohne Sanierungsmaßnahmen Einsturzgefahr besteht, sind die Mieter ab Juli 2019 aus dem Haus ausgezogen. Von der Stadtverwaltung wurde eine Sicherung des Gebäudes im August 2019 verfügt. Nach der geplanten Sanierung des Gebäudes war die Vermietung der dort befindlichen Wohnungen zunächst weiterhin beabsichtigt. Im Oktober/November 2019 wurde im Rahmen von Untersuchungen festgestellt, dass sich der Untergrund weiter absenkt und der Riss sich derart erweitert hat, dass eine Sanierung des Gebäudes unmöglich wurde. Im Jahr 2019 sind erhebliche Kosten für Gutachten, Prüfung der Tragfähigkeit, Einbau eines Stahlkorsetts und Rechtsanwaltskosten aufgrund eines Rechtsstreits mit dem Grundstücksnachbarn (im Zusammenhang mit dem Hinterhaus) entstanden. Am 08.12.2019 wurde von der Gemeinde mitgeteilt, dass das Haus wirtschaftlich nicht mehr zu erhalten sei. Es wurde der Abriss angeordnet. Da der Abriss und ein Neubau der Immobilie die finanziellen Möglichkeiten der Eigentümer überschritt, wurde ab dem 03.12.2019 der Verkauf des Objekts geplant. Das Haus wurde am 24.02.2020 verkauft und anschließend vom Käufer abgerissen und mit Garagen bebaut. Ab welchem Zeitpunkt sind die Erhaltungsaufwendungen steuerlich nicht mehr berücksichtigungsfähig? Meines Erachtens sind die Kosten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses der Veräußerung der Immobilie nicht mehr abzugsfähig. Sind Rechnungen, die nach dem Beschluss über die Veräußerung bezahlt wurden, abzugsfähig, wenn die Veranlassung der Maßnahme und Auftragserteilung vor dem Beschluss über die Veräußerung gefasst wurde?
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