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Einbringung in vermögensverwaltende GbR,Bruchteilseigentum Eheleute,aufschiebend bedingte Gegenleistung

Eheleute M sind Eigentümer von vier Immobilien (Veräußerer). Die Eheleute errichten eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts gemäß §§ 705 ff. BGB (Erwerber). Der Veräußerer überträgt dem Erwerber zu Alleineigentum alle Immobilien. Es handelt sich um eine Einbringung des Veräußerers zur Förderung des Gesellschaftszwecks der GbR. Nicht zum Vertragsgegenstand gehören sämtlicher Hausrat, sämtliches Inventar, sämtliche Gartengeräte, insbesondere wird eine etwaige Küche mit Elektrogeräten und Kühlschrank mit übertragen. Der Erwerber ist zur Erbringung folgender Gegenleistungen bzw. Auflagen verpflichtet: Nießbrauch. Sonstige Auflagen/Gegenleistungen hat der Erwerber nicht zu erbringen. Der Erwerber räumt dem vorstehend genannten Nießbrauchsberechtigten ein lebenslanges Nießbrauchsrecht ein. Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen ist der Nießbrauchsberechtigte verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs zur Entlastung des Erwerbers bzw. dessen eventuellen Gesamtrechtsnachfolgers auch die über die gewöhnliche Unterhaltung hinausgehenden Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außerordentlichen privaten und öffentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, zu tragen. Achtung: Der Erwerber ist verpflichtet, bei Ende des Nießbrauchs die grundbuchlich gesicherten Darlehensverbindlichkeiten als Schuldner zu übernehmen, und zwar zur Entlastung des Nießbrauchsberechtigten bzw. derjenigen, die infolge Rechtsnachfolge infolge Verfügung von Todes wegen oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge die wirtschaftliche Last aus den vorgenannten Darlehensverbindlichkeiten tragen. Damit ist die GbR verpflichtet, die Verbindlichkeiten nach Ende des Nießbrauchs zu übernehmen. Fragen bezüglich EStG: • Genügt eine Schuldübernahme durch die GbR im Innenverhältnis, damit nach Ende des Nießbrauchs die Abschreibungen und die Zinsen bei der GbR liegen? • Liegt in der bedingten Schuldübernahme ein entgeltlicher Erwerb durch die GbR und ist dies ein entgeltlicher Anschaffungsvorgang im Sinne des § 23 EStG? • Kann dies dazu führen, dass die Eltern aufgrund der Vielzahl der entgeltlich übertragenen Grundbesitztümer gewerbliche Grundstückshändler werden? Löst der Sachverhalt Steuerpflichten aus gemäß Grunderwerbsteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Einkommensteuergesetz?
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