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Einkommensteuer,Vermietung und Verpachtung,Werbungskostenabzug

Der Mandant ist Eigentümer von größeren Landflächen, die zum Teil an Landwirtschaftsbetriebe verpachtet wurden. In den Pachtverträgen stehen die entsprechenden Hektar-Angaben zu den verpachteten Flächen. In einer Betriebsprüfung hat nun das Finanzamt die gesamten Flächen aus den verschiedenen Pachtverträgen addiert und den gesamten Flächen des Mandanten im Rahmen der erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegenübergestellt. Als Ergebnis will das Finanzamt ca. 50 % der geltend gemachten Werbungskosten (insbesondere Schuldzinsen) nicht zum Abzug zulassen. Wasserflächen werden nicht verpachtet, da es unüblich ist. Frage: Dürfen die Werbungskosten auf die tatsächlich verpachteten Flächenanteile reduziert werden? Ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass bestimmte Flächen nicht mitverpachtet werden können (s.o.), trotzdem eine Überschusserzielungsabsicht? Gibt es aus Ihrer Sicht noch einen anderen Ansatz für den vollen Abzug der Werbungskosten?
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