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Einkommensteuer,Einkünfte aus VuV,Werbungskostenabzug

In meiner Anfrage geht es um die Berücksichtigung von Erhaltungsaufwendungen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Mein Mandant wird im November 2021 ein Mehrfamilienhaus zu Vermietungszwecken erwerben. Erst im November 2021 wird auch der entsprechende Kaufvertrag unterzeichnet. Bislang sind nur mündliche Verhandlungen mit dem Verkäufer des Mehrfamilienhauses und meinem Mandanten. Es steht jedoch auch bereits fest, dass die Veräußerung zu einem bestimmten Preis im November 2021 erfolgen kann. Die Veräußerung hat sich jedoch hinausgezögert. Zunächst war diese für den Monat September 2021 geplant. Mein Mandant ist auch davon ausgegangen, dass der Eigentumswechsel bzw. die Vertragsunterzeichnung im September 2021 erfolgt. Demzufolge hat er bereits im Vorfeld diverse Handwerksbetriebe beauftragt, um das Wohngebäude zu sanieren. Da mein Mandant den Auftrag zur Sanierung bereits erfüllt hat, muss er auch bereits Leistungen abnehmen bzw. Abschlagsrechnungen begleichen, obwohl ihm das Mehrfamilienhaus noch nicht gehört. Es ist auch festzuhalten, dass die Erhaltungsaufwendungen einen Gesamtbetrag von über 15 % des Gebäudewerts ausmachen und es sich daher nach § 6 Abs. 1 Nummer 1a EStG um anschaffungsnahen Herstellungskosten handelt. Somit sind die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen der regulären Abschreibung zu unterwerfen. Fraglich ist jedoch, inwieweit die Erhaltungsaufwendungen, die vor Eigentumsübertragung bzw. Kaufvertragsunterzeichnung angefallen sind, noch steuerlich geltend gemacht werden können. Mein Mandant hat hierzu die Aussage von einem Geschäftspartner erhalten, dass die Aufwendungen wohl vollumfänglich und im Jahr der Entstehung im Rahmen der Einkünfte nach § 21 EStG berücksichtigt werden können, wenn der Kaufvertrag noch nicht abgeschlossen wurde. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG wäre wohl nicht anzuwenden.
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