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Gewinnverteilung,inkongruent

Meine Mandanten (Eltern, zwei volljährige Kinder) haben eine GbR gegründet. Zweck der GbR ist die Vermietung von Wohneigentum. Alle vier sind zu je 1/4 an der GbR beteiligt und haben in gleicher Höhe Kapital eingezahlt. Die Eltern haben ein Darlehen aufgenommen zum Kauf des Grundstücks, und ein weiteres (Teil-)Darlehen soll für die Baukosten aufgenommen werden. Ein drittes Darlehen (Hauptsumme) wird von der Grundstücks-GbR aufgenommen, allerdings erst einmal mehrere Jahre tilgungsfrei. Die Eltern zahlen die eigenen aufgenommenen Darlehen und werden diese bei Fälligkeit (nach fünf bzw. zehn Jahren) aus dem Verkauf eines anderen Objekts resttilgen. Die Darlehen stellen somit Sonderbetriebsvermögen dar, die Darlehenszinsen Sonderwerbungskosten (ich befinde mich in der Einkunftsart § 21 EStG). Somit haben die Eltern letztendlich mehr Kapital in die GbR eingebracht als die Kinder (wenn auch gegenfinanziert). Daher stellt sich die Frage, ob eine abweichende Gewinnverteilung auch bei Überschusseinkünften nach § 21 EStG möglich ist? Die Eltern hätten gerne für zehn Jahre jeweils 40 % vom Gewinn (weil die Darlehen ja zu tilgen sind). Den Kindern würden somit jeweils 10 % verbleiben. Nach den zehn Jahren soll die Gewinnverteilung geändert werden. Die zweite Überlegung, die in die abweichende Gewinnverteilung hineinspielt: Da in den ersten Jahren mit Verlusten gerechnet wird, hätten die Eltern hier einen höheren Verlustanteil, der sich bei ihnen (statt bei den Kindern im Studium) erfolgreicher auswirken würde.
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